Innovationsclub Bad Reichenhall

Unsere Satzung

Satzung

Als Arbeitskreis im Gewerbeverein Bad Reichenhall e.V. ist auch für unsere Gruppierung die Satzung des Gewerbevereins bindend.

Satzung des Gewerbevereins

Gewerbeverein Bad Reichenhall

SATZUNG des
GEWERBE- UND HANDELSVEREIN
Bad Reichenhall und Umgebung
Ortsverband des selbständigen Mittelstandes

I. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Gewerbe- und Handelsverein Bad Reichenhall und Umgebung e.V. gegründet 1899.
Er hat seinen Sitz in Bad Reichenhall und ist in das Vereinsregister eingetragen.

II. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Gewerbes, Handels und Handwerks unter Wahrung der Interessen des gewerblichen und kaufmännischen Mittelstandes. Er tritt besonders ein:

a) Der Verein richtet Veranstaltungen aus, die der Förderung des Gewerbes, Handels und des Handwerks dienen.
b) Der Verein fördert die Gewerbetreibenden Mitglieder durch Öffentlichkeitsarbeit (PR), Werbung und Präsentationen, jedoch unterstützt er keine Förderung von Einzelinteressen.
c) Der Verein unterstützt gewerbliche Schulen.
d) Der Gewerbe- und Handelsverein soll die Kenntnis der selbständigen Unternehmer und der in den Unternehmen Beschäftigten erweitern und kann zu diesem Zweck Seminare organisieren.
e) für weitgehenden gesetzlichen Schutz zum Zweck der Erhaltung des gewerblichen Mittelstandes;
f) für die strenge Durchführung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger gewerblicher Verordnungen;

III. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich als
1. ordentliche Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle selbständigen Gewerbe- und Handelstreibenden und Angehörige der freien Berufe werden, die ihr Geschäft in Bad Reichenhall und Umgebung ausüben. Gewerbliche und handwerkliche Vereinigungen mit eigenen Statuten können ebenso ordentliche Mitglieder werden, wenn deren Mitglieder mindestens zu einem Viertel ordentliche Mitglieder des Gewerbe- und Handelsvereins sind. Außerordentliches Mitglied kann jeder Einwohner von Bad Reichenhall und Umgebung werden, der seit einem vollen halben Jahre vor seiner Anmeldung in Bad Reichenhall und Umgebung seinen Wohnsitz hat.
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Ausschuss des Vereins solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist an den Wohnsitz nicht gebunden.

IV. Aufnahme
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung.

V. Rechte der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder besitzen:
a) das Stimmrecht
b) das aktive und passive Wahlrecht
c) das Recht auf Antragstellung

2. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Versammlungen teilzunehmen
b) mit beratender Stimme am Vereinsgeschehen mitzuwirken; sie besitzen kein Wahlrecht

3. Ehrenmitglieder
haben die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Alle Mitglieder können an Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilnehmen. Sie können insbesondere den Verein in allen gewerblichen Fragen anrufen und seine Vermittlung in Anspruch nehmen.

VI. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Vereinssatzung. Jedes Mitglied verpflichtet sich im Voraus den Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

VII. Austritt aus dem Verein
Den Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein jederzeit offen; er muss schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder bleiben für das laufende Jahr beitragspflichtig.

VIII. Ausschluss
Mitglieder, die beharrlich der Satzung zuwiderhandeln, der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gehen oder mit Vereinsbeiträgen über ein Jahr im Rückstand bleiben, können durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden.

IX. Verwaltungsorgane
Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt durch
1. Generalversammlung
2. Vereinsausschuss
3. Vorstand

X. Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit im Frühjahr, statt und ist unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung im Reichenhaller Tagblatt bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Reichenhaller Tagblatt.
Diese Veröffentlichung soll nochmals 8 Tage vor der Versammlung im Reichenhaller Tagblatt wiederholt werden.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Ausschuss einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt.
Aufgaben:
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Mitglieder des Ausschusses auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand wird geheim gewählt.
Die Generalversammlung bestellt auch jeweils für ein Jahr die Kassenrevisoren.
Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens und über
Satzungsänderungen. Die Generalversammlung behandelt bedeutende Angelegenheiten und Probleme des Mittelstandes: sie befindet über Anregungen, Beschwerden und Anträge.
Anträge zur Generalversammlung sind, sollen sie zur Beschlussfassung zugelassen werden, mindestens acht Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Eine Beschlussfassung ist nur über diejenigen Angelegenheiten möglich, die auf der Tagesordnung stehen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abstimmungsberechtigten Anwesenden erforderlich.
Von der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und der nächsten Generalversammlung vorzulegen ist.

XI. Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und weiteren 16 Vereinsmitgliedern.
Die weiteren 16 Ausschussmitglieder sollten sich je zur Hälfte aus Vertretern des Handwerks und des Handels zusammensetzen. Vereinsmitglieder, die dem Stadtrat Bad Reichenhall angehören, sollen nach Möglichkeit auch in den Ausschuss gewählt werden.
Abwesende Mitglieder können in den Ausschuss gewählt werden, wenn von ihnen die schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen würden.
Der 1. Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens acht Ausschussmitglieder dies beantragen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 Ausschussmitglieder anwesend sind. Diese entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Aufgaben:
a) Vorbereitung der ordentlichen Generalversammlung
b) Beratung und Behandlung und Genehmigung von Ausgaben über 5.000 Euro
(nur im Innenverhältnis, keine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes)
c) Beratung und Behandlung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein

XII. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Aufgaben:
a) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung
b) Der Vorstand beruft Versammlungen ein und bereitet diese vor
c) Der Vorstand beschließt Ausgaben bis 5.000 Euro

XIII. Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zur Erledigung von Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse bilden.

XIV. Vertretung des Vereins
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB je allein. Schriftführer und Kassier sind nur gemeinsam mit dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt:
Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro bedarf es eines Vorstandsbeschlusses, für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro bedarf es vorher der Zustimmung des Hauptausschusses.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode aus, ist eine Ausschusssitzung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dabei wählt der Vereinsausschuss aus den Anwesenden, ordentlich gewählten Ausschussmitgliedern, ein Mitglied für das freigewordene Vorstandsamt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung mit Neuwahlen kommissarisch.
Die Wahlergebnisse sind im Protokoll festzuhalten.
Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode aus, rückt das nächste Mitglied der Wahlliste für den Vereinsausschuss der letzten ordentlichen Hauptversammlung mit Neuwahlen nach.

XV. Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung von mindestens 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dies beschlossen wird.
Etwa noch vorhandenes Vereinsvermögen ist einem in Bad Reichenhall bestehenden Verein zuzuwenden, der einen ähnlichen Zweck verfolgt. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Vermögen einer karitativen Einrichtung der Stadt Bad Reichenhall zu übertragen.

Bad Reichenhall im Mai 2004

 

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